KFO Behandlungskosten für gesetzlich Versicherte und privat Versicherte

Privat Versicherte
Bei Patienten unter dem 18. Lebensjahr werden in der Regel die Kosten für eine medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlung übernommen. Ob dabei auch aufwändige Therapieformen und moderne Techniken berücksichtigt werden, hängt vom jeweiligen Vertrag ab.
Private Zusatzversicherung
Auch hier hängen die grundsätzliche Kostenübernahme und ihr Umfang von der Vertragsart ab. Verträge gibt es unzählige und bei Abschluss lohnt sich genaues Hinsehen, sonst kann es sein, dass man trotz Zusatzversicherung auf den Kosten sitzen bleibt.
Kieferorthopädie muss ausdrücklich als Leistung mitversichert sein und ist nicht automatisch bei allen Zahnzusatzversicherungen dabei.
Es gibt zahlreiche Verträge, die nur dann greifen, wenn die Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen gewährleistet ist (d. h. bei KIG III-V). Bei KIG I-II müsste der Patient die Kosten der kompletten Behandlung selbst tragen (s. „Gesetzlich Versicherte“).
Aufgrund des unübersichtlichen Tarifdschungels ist in jedem Fall eine kompetente Beratung vom Versicherungsfachmann zu empfehlen.
Idealerweise sollte die Zusatzversicherung VOR einem Besuch beim Spezialisten abgeschlossen werden. Bei Verträgen, die nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit abgeschlossen werden, ist es wichtig, den Ersttermin ehrlich anzugeben.
Bei bestehenden Zusatzversicherungen wird empfohlen, vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Zusage der Kostenübernahme einzuholen.
Gesetzlich Versicherte
Bei Patienten unter dem 18. Lebensjahr entscheidet das Ausmaß der Fehlstellung darüber, ob die Kosten übernommen werden. Dazu wird der sog. „KIG“ (kieferorthopädische Indikations-Gruppen) herangezogen, der die verschiedenen Fehlstellungen in 5 Schweregrade einteilt.
Bei Schweregrad I und II erfolgt KEINE Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse.
Maßgeblich für die Einteilung in die kieferorthopädischen Indikations-Gruppen ist die Vermessung des Gipsmodells. Dabei werden ästhetische, funktionelle und psychosoziale Kriterien nicht berücksichtigt.
So kann es mitunter sein, dass eine kieferorthopädische Korrektur aus medizinischer Sicht erforderlich ist, die Kosten aber trotzdem nicht von der gesetzlichen Krankenkasse getragen werden.
Bei Schweregrad III, IV und V wird die Basisbehandlung von der Krankenkasse übernommen, d. h. Behandlungsmaßnahmen, die „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sind. Maßnahmen die diese Vorgabe überschreiten, müssen entweder privat oder mittels einer Zusatzversicherung (je nach Tarif) getragen werden. 80% der Basisbehandlung werden direkt von der Krankenkasse erstattet, die übrigen 20% müssen zunächst vom Patienten als Eigenanteil übernommen werden. Bei erfolgreichem Behandlungsabschluss werden diese 20% an den Patienten zurückerstattet. Ab dem zweiten Kind in Behandlung sinkt der Eigenanteil auf 10%.
Vor Behandlungsbeginn besprechen wir ausführlich die notwendigen Behandlungsmaßnahmen und die damit anfallenden Kosten, sowie ggf. Behandlungsalternativen.